Artikel 3 — 2013/21/EU: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2012 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9358) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
(1) Vor der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellte Führerscheine berechtigen den Inhaber, ohne Umtausch des Führerscheins Fahrzeuge der entsprechenden, im Anhang beschriebenen Klassen zu führen. Es können bestimmte Beschränkungen gelten, die für die jeweilige Fahrerlaubnis im Anhang festgelegt sind.
(2) Beim Umtausch eines Führerscheins gegen einen Führerschein nach EU-Muster (wie in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG beschrieben) sind die entsprechenden, im Anhang dieses Beschlusses beschriebenen Fahrerlaubnisse zu erteilen.
(3) Bei den Codes, die die Beschränkung der entsprechenden Fahrerlaubnisse angeben, handelt es sich um harmonisierte EU-Codes gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG.
(4) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht für nationale Führerscheinklassen.
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