Artikel 8 — 2012/26/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) Text von Bedeutung für den EWR
1. Die in Artikel 1 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Tätigkeiten der Auftragsforschung und Dienstleistung, die vom IFP ausgeführt werden, müssen Nebentätigkeiten zu seiner Haupttätigkeit, der unabhängigen öffentlichen Forschung, bleiben.
2. Um als Nebentätigkeiten betrachtet zu werden, müssen die Tätigkeiten der Auftragsforschung und Dienstleistung des IFP folgende Voraussetzungen erfüllen:
sie dürfen den normalen Betrieb, die Unabhängigkeit oder die Neutralität des Forschungsinstituts nicht beeinträchtigen;
sie müssen zu einem Marktpreis angeboten werden bzw., wenn es keinen Marktpreis gibt, zu einem Preis, der mit Ausnahme der potenziellen Wirkung der staatlichen Garantie sämtliche Kosten und eine angemessene Gewinnspanne beinhaltet;
sie müssen in den Büchern getrennt von den Tätigkeiten der unabhängigen öffentlichen Forschung erfasst werden (buchmäßige Trennung ihrer jeweiligen Kosten und Finanzierungen), und die Gewinne aus diesen Tätigkeiten müssen in voller Höhe wieder in die Haupttätigkeit der unabhängigen öffentlichen Forschung investiert werden;
sie müssen untrennbar mit der Haupttätigkeit der unabhängigen öffentlichen Forschung verbunden sein, insbesondere aufgrund der Nutzung derselben Infrastrukturen, Ausrüstungen, Geräte oder Technologien oder des Einsatzes derselben Forscher, Wissenschaftler, Ingenieure, Konstrukteure oder Techniker;
sie dürfen nicht in den Geltungsbereich der – gegebenenfalls nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 und Artikel 12 Absatz 2 dieses Beschlusses verlängerten oder geänderten – in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 genannten Exklusiverträge zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat fallen;
auf sie darf nur ein Restbetrag des für die unabhängige öffentliche Forschung bestimmten Haushalts des IFP entfallen.
3. Frankreich legt der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die vom IFP erbrachten Auftragsforschungs- und Dienstleistungen vor, in dem der jeweilige Betrag ins Verhältnis zum Haushalt des IFP für die unabhängige öffentliche Forschung gesetzt wird.
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