Artikel 12 — 2012/26/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) Text von Bedeutung für den EWR
1. Die Artikel 4, 5 und 6 dieses Beschlusses gelten bis zum Außerkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 genannten Exklusiverträge zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat.
2. Wenn die französischen Behörden eine Verlängerung oder Änderung dieser Exklusiverträge gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 bei der Kommission anmelden, berücksichtigen sie bei der Bewertung des Gesamtbetrags der staatlichen Finanzierung die Auswirkungen der staatlichen Beihilfe.
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