Artikel 1 — 2012/26/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) Text von Bedeutung für den EWR
1. Mit der Verleihung des Status eines „Etablissement public à caractère industriel et commercial“ (öffentliches Industrie- und Handelsunternehmen) an das IFP hat Frankreich diesem vom 7. Juli 2006 an eine unbeschränkte staatliche Garantie (nachstehend „staatliche Garantie“ genannt) für sämtliche Tätigkeiten gewährt.
2. Die Absicherung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des IFP, insbesondere der Ausbildungstätigkeiten zur Vergrößerung und Verbesserung des Arbeitskräftepotentials, der unabhängigen Forschung und Entwicklung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses und der Tätigkeiten zur Verbreitung der Forschungsergebnisse, durch die staatliche Garantie stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
3. Die Absicherung der Tätigkeiten des Technologietransfers des IFP in den Bereichen, die in der mit seiner Tochtergesellschaft Beicip-Franlab geschlossenen Exklusivvereinbarung über Entwicklung, Vermarktung und Verwertung vorgesehen sind, durch die staatliche Garantie stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
4. Die Absicherung der Tätigkeiten des Technologietransfers des IFP in den Bereichen, die in den mit ihren Tochtergesellschaften Axens und Prosernat geschlossenen Exklusivvereinbarungen vorgesehen sind, die in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über eine Zuwendung, welche Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (nachstehend „Entscheidung in der Sache C 51/2005“ genannt), genannt werden, durch die staatliche Garantie stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
5. Die Absicherung der Auftragsforschungs- und Dienstleistungen, die das IFP sowohl im Auftrag Dritter als auch im Auftrag der Tochtergesellschaften erbringt, durch die staatliche Garantie stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
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