Artikel 2 — 2011/89/EU: Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2011 über eine Finanzhilfe der Union für die Niederlande zur Durchführung von Studien zum Q-Fieber (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 554)
(1) Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbetrag für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Projekte beläuft sich auf 500000 EUR und wird aus Mitteln der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2011 finanziert:
Haushaltslinie 17 04 02 01: 500000 EUR.
(2) Die Finanzhilfe der Union wird nach Vorlage der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Berichte und Belege ausgezahlt.
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