Artikel 1 — 2011/89/EU: Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2011 über eine Finanzhilfe der Union für die Niederlande zur Durchführung von Studien zum Q-Fieber (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 554)
(1) Die Union gewährt den Niederlanden eine Finanzhilfe zur Durchführung der im Anhang zusammenfassend beschriebenen Studien zum Q-Fieber. Der vorliegende Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.
(2) Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
a) Die Ergebnisse der Studien müssen der Kommission und allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorgelegt werden.
b) Die Niederlande müssen der Kommission bis spätestens 31. März 2012 den endgültigen technischen Bericht und den endgültigen Finanzbericht vorlegen, dem Belege über die entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse beizufügen sind.
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