Artikel 2 — 2011/51/EU: Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Der Präsident des Rates wird ermächtigt die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.
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