Entscheidung der Kommission vom 18. November 2009 über die staatliche Beihilfe C 18/09 (ex N 360/09), die Belgien der KBC gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8980) Text von Bedeutung für den EWR
Vorwort/Präambel
Bei der staatlichen Schutzmaßnahme, die das Königreich Belgien zugunsten der KBC durchgeführt hat, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die bei Erfüllung der in Anhang I aufgeführten Verpflichtungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.
Das Königreich Belgien setzt die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen in Kenntnis, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Außerdem legt das Königreich Belgien ab dem Datum dieser Entscheidung regelmäßig alle sechs Monate einen detaillierten Bericht vor.
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
i) In Bezug auf die Geltungsdauer dieser Verhaltenszusagen haben sich die belgischen Behörden dazu verpflichtet, dass die in den Erwägungsgründen 63 bis 77 aufgeführten Verpflichtungen, unbeschadet der Möglichkeit für die Kommission, auf der Grundlage eines mit einer hinreichenden Begründung versehenen Antrags der belgischen Behörden eine Ausnahme zu gewähren, für einen Zeitraum von (…) ab dem Erlass der Kommissionsentscheidung gelten oder bis die von den belgischen Behörden am 19. Dezember 2008 bzw. 20. Juli 2009 gezeichneten Nennbeträge zurückgezahlt wurden — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
ii) Die belgischen Behörden haben zugesagt, dass die KBC Anstrengungen unternehmen wird, um die Kreditvergabe für die Realwirtschaft in Ländern, in denen sie im Retail Banking tätig ist, aufrechtzuerhalten. Die Kreditvergabe durch die KBC erfolgt zu marktüblichen Bedingungen.
iii) Die belgischen Behörden haben ferner zugesagt, dass die KBC ihren Solvabilitätskoeffizienten des Tier-1-Kernkapitals bei mindestens (…) % und ihre Basiseigenmittel bei (…) % halten wird.
iv) In Bezug auf ein Übernahmeverbot haben die belgischen Behörden zugesagt, dass die KBC in keinem Fall die Kontrolle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EU-Fusionskontrollverordnung) über Finanzinstitute übernehmen wird. Die KBC wird auch nicht die Kontrolle über andere Unternehmen als Finanzinstitute übernehmen, falls sich die in dem der Kommission am 30. September 2009 unterbreiteten und mit dieser Entscheidung genehmigten Umstrukturierungsplan geplante Rückzahlung der 7 Mrd. EUR Tier-1-Kernkapitals in Form von Yield-Enhanced Securities an die belgischen Behörden durch eine solche Übernahme verzögern würde. Ungeachtet dieses Verbots darf die KBC Unternehmen übernehmen, sofern die Kommission dies, insbesondere wenn der Schutz der finanziellen Stabilität oder des Wettbewerbs auf den entsprechenden Märkten als wesentlich erachtet wird, genehmigt hat.
v) Die belgischen Behörden haben zugesagt, dass die KBC das folgende Verbot der Preisführerschaft beachtet:
a. In Gemeinschaftsmärkten, ab denen die KBC einen Marktanteil von mehr als (0-10 %) auf den sachlichen Märkten im Sinne von Ziffer ii hält, wird die KBC für standardisierte Produkte keine günstigeren Preise anbieten als der KBC-Konkurrent mit den besten Preisen unter den zehn Marktteilnehmern mit den größten Marktanteilen auf diesem räumlichen und sachlichen Markt.
b. Die sachlichen Märkte, die unter die in Ziffer i genannte Bedingung fallen, beschränken sich auf die standardisierten Produkte der KBC auf dem Retail-Einlagenmarkt, Einlagen für KMU (KMU im Sinne der KMU-Definition der KBC) und Retail-Hypothekenmarkt.
c. Sobald die KBC Kenntnis davon erlangt, dass sie für ihre Produkte günstigere Preise anbietet als der Anbieter mit dem besten Preis, wird die KBC ihren Preis so bald wie möglich und ohne Verzögerungen anpassen und mit dieser Verpflichtung in Einklang bringen.
d. Diese Bedingung gilt nicht für den belgischen Markt, auf dem Preisführerschaft nicht verboten wird.
vi) Die belgischen Behörden haben ferner zugesagt, dass die KBC nicht in großem Maßstab im Rahmen von Marketing auf die Unterstützungsmaßnahmen als Wettbewerbsvorteil verweist.
vii) Bezüglich der Begrenzung der KBC-Managergehälter haben die belgischen Behörden zugesagt, dass
a. sich die KBC verpflichtet, eine nachhaltige Gehaltspolitik für Vorstand und Topmanager zu entwickeln. Die Anreizregelungen für Vorstand und Topmanager werden an eine langfristige Wertschöpfung geknüpft, unter Berücksichtigung der Risiken und Einschränkung der Möglichkeiten von „Belohnungen für Fehlschläge“. Für KBC-Vorstandsmitglieder werden Abfindungen auf zwölf Monate Festgehalt beschränkt;
b. außerdem die Vorstände der KBC, KBC Bank NV und KBC Verzekeringen NV auf sämtliche Bonusse für 2008 verzichten (sowohl Barzahlungen als auch Optionen und Anteile).
viii) Die belgischen Behörden haben zugesagt, dass die KBC sich darum bemühen wird, zum Vorteil der belgischen Behörden sicherzustellen, dass die von den belgischen Behörden gezeichneten Wertpapiere insgesamt eine Mindestrendite von 10 % p.a. abwerfen.
ix) Die belgischen Behörden haben zugesagt, die erste Rekapitalisierung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag erneut anzumelden, wenn eine der nachstehend genannten Situationen eintritt, die es weniger wahrscheinlich machen, dass eine Gesamtrendite von mehr als 10 % p.a. erzielt wird:
a. Die KBC schüttet, gerechnet ab dem 1. Januar 2010, in zwei aufeinander folgenden Jahren oder, gerechnet ab dem 1. Januar 2009, in einem Zeitraum von fünf Jahren während drei Jahren keine Dividende aus oder
b. die KBC hat nach Ablauf eines Jahres, in dem der durchschnittliche Aktienpreis höher war als 150 % des Ausgabepreises der Wertpapiere, nicht mindestens 20 % der ursprünglichen Investition des Staates zurückgekauft oder sich verpflichtet, dies innerhalb von drei Monaten zu tun.
x) Die belgischen Behörden haben analog dazu zugesagt, auch die zweite Rekapitalisierung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag erneut anzumelden, wenn eine der nachstehend genannten Situationen eintritt, die es weniger wahrscheinlich machen, dass eine Gesamtrendite von mehr als 10 % p.a. erzielt wird:
a. Die KBC schüttet, gerechnet ab dem 1. Januar 2010, in zwei aufeinander folgenden Jahren oder, gerechnet ab dem 1. Januar 2009, in einem Zeitraum von fünf Jahren während drei Jahren keine Dividende aus.
xi) Wenn in einem der beiden in den Ziffern ix und x beschriebenen Szenarios nicht nachgewiesen werden kann, dass die Nichtzahlung der Dividende auf normale Marktereignisse zurückzuführen ist oder dass die Gesamtrendite trotz Nichtzahlung der Dividende dennoch über 10 % p.a. liegen wird, kann die Kommission im Kontext der Neuanmeldung weitere Verhaltensauflagen machen, ohne jedoch die Kapitalspritze an sich, die ja mit Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt wurde, in Frage zu stellen.
xii) Was die Vergütung für die alternativen Wertpapiere im Rahmen der staatlichen Schutzmaßnahme angeht, so haben die belgischen Behörden zugesagt, dass der Kupon, der für die alternativen Kernkapitalwertpapiere gezahlt wird, die von der KBC zu emittieren sind, falls die belgischen Behörden im Rahmen der Equity Range der staatliche Schutzmaßnahme mehr als 30 % der Stimmrechte erwerben, (…) beträgt.
xiii) Die belgischen Behörden haben auch zugesagt, dass weder die KBC noch ihre Tochtergesellschaften CDO emittieren werden. Für Verbriefungstransaktionen, die nicht unter diese CDO-Definition fallen, gilt diese Verpflichtung nicht. Dies ist beispielsweise der Fall bei Verbriefungstransaktionen, die zwecks Verwaltung von Eigenkapital oder Kreditrisiko oder zur Liquiditätsbeschaffung erfolgen.
xiv) In Bezug auf Kuponzahlungen und Call-Optionen beim Hybridkapital haben die belgischen Behörden, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Kommission einer Ausnahme zustimmt, zugesagt, dass
a. (…);
b. (…).
xv) Schließlich haben die belgischen Behörden zugesagt, dass die KBC die Verwaltungsrechte der belgischen Behörden bei dem durch die staatliche Schutzmaßnahme gedeckten Portfolio so gestalten werden, dass die Interessen der belgischen Behörden als Garantiegeber gebührend gewährleistet sind, gleichzeitig aber so viel Flexibilität herrscht, dass die KBC rasch auf Veränderungen der Marktlage reagieren und die erforderlichen Anpassungen vornehmen und Entscheidungen treffen kann. Die Rechtsdokumentation des durch die Garantie abgedeckten Portfolios enthält Bestimmungen zum Schutz von dritten Investoren, Super-Senior-Kontrahenten und damit auch der belgischen Behörden vor etwaigen Interessenkonflikten bei der Verwaltung des durch die Garantie gedeckten Portfolios. Neben den Schutzbestimmungen in der eigentlichen Rechtsdokumentation ist in der Vereinbarung mit den belgischen Behörden über die staatliche Schutzmaßnahme insbesondere das Recht der belgischen Behörden auf Überwachung der Verwaltung des durch die Garantie gedeckten Portfolios vorgesehen. Wo dies angemessen ist, werden den belgischen Behörden zum weiteren Schutz ihrer Interessen Zustimmungsbefugnisse eingeräumt.
xvi) Die belgischen Behörden haben außerdem zugesagt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten dafür zu sorgen, dass die KBC den in den Erwägungsgründen 78 bis 97 aufgeführten Verpflichtungen nachkommt.
xvii) Die KBC wird die erforderlichen Schritte unternehmen, um die in Erwägungsgrund 79 aufgeführten Geschäftseinheiten und Vermögenswerte (nachstehend „zu veräußernde Geschäfte“ genannt) in den genannten Fristen zu veräußern. Eine solche Veräußerung gilt als erfolgt, wenn die KBC eine verbindliche Vereinbarung eingegangen ist, (…) der betreffenden Geschäftseinheiten oder Vermögenswerte zu verkaufen. Eine rechtsverbindliche Vereinbarung ist eine Vereinbarung, die von der KBC nicht einseitig widerrufen werden kann; mit der Vereinbarung wird ein Rechtsverhältnis begründet, auf das sich jede Partei verlassen kann, und im Falle einer Kündigung durch die KBC haftet die KBC gegenüber der anderen Partei. Die rechtsverbindliche Vereinbarung muss unter Umständen aber noch eine Reihe üblicher Voraussetzungen erfüllen wie z. B. die Genehmigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden.
xviii) Bezüglich der zu veräußernden Geschäfte haben die belgischen Behörden zugesagt, dass die KBC die folgenden Geschäftseinheiten (…) veräußert:
a.
(…) bis
(…)
b.
KBL EPB bis
(…)
c.
(…) bis
(…)
d.
Centea bis
(…)
e.
Fidea bis
(…)
f.
Antwerp Diamond Bank bis
(…)
g.
Abschluss der Veräußerungen von NLB (…) Zagiel, (…) bis
(…)
h.
Absolut bank (Russland) bis
(…)
xix) Hinsichtlich der Erhaltung des Werts der zu veräußernden Geschäfte haben die belgischen Behörden zugesagt, dass die KBC dafür sorgen wird, dass
a. die zu veräußernden Geschäfte ihre materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die zu ihrer gegenwärtigen Tätigkeit beitragen oder zur Gewährleistung ihrer Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit erforderlich sind, behalten;
b. die zu veräußernden Geschäfte a) sämtliche ihnen behördlich erteilten Lizenzen, Genehmigungen und Ermächtigungen behalten; b) ihre Verträge, Miet- und Pachtverhältnisse, Verpflichtungen und Kundenaufträge behalten und c) ihre Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen, die zu die zu ihrer gegenwärtigen Tätigkeit beitragen oder zur Gewährleistung ihrer Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit erforderlich sind, behalten;
c. die zu veräußernden Geschäfte eine angemessene Anzahl von Mitarbeitern mit den erforderlichen Kompetenzen beschäftigen, um ihre Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen. Die KBC ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, einschließlich solcher mit Anreizwirkung unter Berücksichtigung der branchenüblichen Gepflogenheiten, um alle Mitarbeiter in Schlüsselpositionen dazu zu bewegen, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem zu veräußernden Geschäft nicht zu lösen. Sie nimmt auch davon Abstand, die Mitarbeiter in Schlüsselpositionen des zu veräußernden Geschäfts abzuwerben. (…)
xx) Die belgischen Behörden haben zugesagt, dass die KBC die Käufer der zu veräußernden Geschäfte bei der Umstellung auf geeignete Infrastrukturen für den Betrieb der zu veräußernden Geschäfte nach Kräften unterstützt. (…)
xxi) Die belgischen Behörden haben zugesagt, dass die KBC ab dem Datum dieser Entscheidung bis zum Abschluss der Veräußerung die Rentabilität, Verkehrsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der zu veräußernden Geschäfte nach guter Geschäftspraxis aufrechterhalten und jegliches Risiko eines Verlustes an Wettbewerbspotenzial minimieren wird. Die KBC führt die zu veräußernden Geschäfte als arbeitende Unternehmen im normalen Geschäftsgang auf dieselbe Weise wie vor dem Datum dieser Entscheidung.
xxii) Die belgischen Behörden haben zugesagt, dass die KBC keine Handlungen vornimmt, aus denen den zu veräußernden Geschäften erhebliche Nachteile erwachsen könnten. (…)
xxiii) Was den bzw. die künftigen Käufer von Centea und Fidea angeht, so haben die belgischen Behörden zugesagt, dass die KBC sicherstellen wird, dass
a. der Anteil des Käufers von Centea am Markt für Giro- und Sparkonten bzw. Hypothekarkredite nach dem Erwerb (…) % nicht übersteigt;
b. der Anteil des Käufers von Fidea am Markt für Lebensversicherungen und am Markt für Schadenversicherungen nach dem Erwerb (…) % nicht übersteigt.
xxiv) Außerdem haben die belgischen Behörden zugesagt, dass die KBC unmittelbar nach dem Erlass der Kommissionsentscheidung die für eine klare Abgrenzung der Geschäftseinheiten Centea und Fidea erforderlichen Vorkehrungen treffen und mit den Vorarbeiten zu ihrer Trennung von den integrierten Geschäftsbereichen der KBC als eigenständige und separat veräußerbare Geschäftseinheiten beginnen wird. Unbeschadet der Werterhaltungsverpflichtungen in den Ziffern xix bis xxi werden die Centea und die Fidea ab dem Datum der Kommissionsentscheidung als eigenständige und veräußerbare Geschäftseinheiten geführt. Damit alle Geschäftsführungsentscheidungen ab dem Datum dieser Entscheidung bis zum Abschluss der Veräußerung im Interesse von Centea und Fidea und im Hinblick auf deren weitere Rentabilität, Verkehrsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit getroffen werden, benennt die KBC je einen Hold-Separate-Manager für diese Geschäftseinheiten und sorgt dafür, dass der Hold-Separate-Manager unabhängig tätig ist. Die jetzigen CEO der Geschäftseinheiten können als Hold-Separate-Manager benannt werden. Der Hold-Separate-Manager wird die zu veräußernden Geschäftseinheiten (Centea und Fidea) in bestem Geschäftsinteresse in Abstimmung mit der KBC und unter Aufsicht des Überwachungstreuhänders führen.
xxv) Es wird ein Überwachungstreuhänder ernannt, der der Kommission halbjährlich Bericht über die Einhaltung der in den Ziffern xvi bis xxiv genannten Zusagen durch die belgischen Behörden und die KBC erstattet. Der Überwachungstreuhänder ist unabhängig, verfügt über die notwendigen Qualifikationen und befindet sich während der Ausübung seines Mandats nicht in einem Interessenkonflikt.
xxvi) Spätestens einen Monat nach Erlass dieser Entscheidung übermitteln die belgischen Behörden eine mit der KBC vereinbarte Aufstellung mit mindestens einer zur Ernennung als Überwachungstreuhänder vorgeschlagenen Person zur Genehmigung durch die Kommission. Die Kommission entscheidet auf der Grundlage der Kriterien in Ziffer xxv nach eigenem Ermessen über die Annahme oder Ablehnung des bzw. der vorgeschlagenen Treuhänder. Lehnt die Kommission alle vorgeschlagenen Treuhänder ab, werden die KBC und die belgischen Behörden innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung über die Ablehnung neue Kandidaten vorschlagen, die erneut von der Kommission angenommen oder abgelehnt werden müssen. Werden auch alle weiteren vorgeschlagenen Treuhänder von der Kommission abgelehnt, so ernennt die Kommission einen Treuhänder, den die KBC im Einklang mit einem von der Kommission genehmigten Mandat bestellt oder bestellen lässt.
xxvii) Sofern dies angemessen ist, kann die Kommission auf der Grundlage eines mit hinreichenden Gründen versehenen Antrags der belgischen Behörden und der KBC und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Überwachungstreuhänders
a. die Fristen für den Abschluss der Veräußerungen verlängern:
b. auf die in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen, Auflagen und Bedingungen ganz oder teilweise verzichten oder sie ändern oder ersetzen.
xxviii) Anträge auf Fristverlängerung sind der Kommission spätestens zwei Monate vor Ablauf der ursprünglich vorgegebenen Frist zu übermitteln.
xxix) Wurden die Veräußerungen nicht bis zum vorgegebenen Datum und spätestens einen Monat nach Ablauf der endgültigen und nicht verlängerbaren Frist abgeschlossen und hat die Kommission keine alternativen Maßnahmen genehmigt, übermitteln die belgischen Behörden eine mit der KBC abgestimmte Aufstellung mit mindestens einer zur Ernennung als Veräußerungstreuhänder vorgeschlagenen Person zur Genehmigung durch die Kommission. Der Veräußerungstreuhänder ist unabhängig, verfügt über die notwendigen Qualifikationen und befindet sich während der Ausübung seines Mandats nicht in einem Interessenkonflikt. Die Kommission entscheidet nach eigenem Ermessen über die Annahme oder Ablehnung des bzw. der vorgeschlagenen Treuhänder. Lehnt die Kommission alle vorgeschlagenen Veräußerungstreuhänder ab, werden die KBC und die belgischen Behörden innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung über die Ablehnung neue Kandidaten vorschlagen, die erneut von der Kommission angenommen oder abgelehnt werden müssen. Werden auch alle weiteren vorgeschlagenen Treuhänder von der Kommission abgelehnt, so ernennt die Kommission einen Treuhänder, den die KBC im Einklang mit einem von der Kommission genehmigten Mandat bestellt oder bestellen lässt.
xxx) Die belgischen Behörden haben zugesagt, dass die KBC dem Veräußerungstreuhänder die erforderlichen und geeigneten Vollmachten erteilen wird,
a. damit dieser die Veräußerung des zu veräußernden Geschäfts durchführen kann (einschließlich der Befugnisse, die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ausfertigung aller für den Abschluss der Veräußerung erforderlichen Dokumente erforderlich sind) und
b. damit dieser alle Maßnahmen ergreifen und Erklärungen abgeben kann, die zum Abschluss der Veräußerung erforderlich sind, darunter fällt auch die Ernennung von Beratern zwecks Unterstützung bei der Veräußerung.
xxxi) Nach Prüfung aller vertretbaren Alternativen, die aufgrund der in Erwägungsgrund 89 genannten Anpassungsbestimmungen vorgeschlagen wurden, ermächtigt die Kommission den Veräußerungstreuhänder, das jeweilige zu veräußernde Geschäft (…) zu verkaufen. Der Veräußerungstreuhänder nimmt in den Veräußerungsvertrag die Bedingungen auf, die er für einen zügigen Verkauf als zweckmäßig ansieht. Der Veräußerungstreuhänder regelt den Veräußerungsablauf in Abstimmung mit der KBC, damit eine Veräußerung unter den günstigsten Bedingungen sichergestellt ist, vorbehaltlich der Pflicht zur Veräußerung (…) innerhalb der Treuhänderveräußerungsfrist nach den in den Erwägungsgründen 91 und 91 genannten Bedingungen.
xxxii) Ferner trägt die KBC alle Vergütungen für und Ausgaben der Überwachungs- und Veräußerungstreuhänder.
xxxiii) Die belgischen Behörden haben zugesagt, dass die KBC die erforderlichen Schritte unternimmt, um die Geschäftsportfolios der nachstehend genannten Geschäftseinheiten innerhalb der jeweils vorgegebenen Frist zu reduzieren. Ab dem Datum dieser Entscheidung bis zum Abschluss der Reduzierung unterliegt die KBC einer Stillhaltepflicht bezüglich des Betrags der risikogewichteten Vermögenswerte, der auf diese Geschäftsportfolios entfällt. Für die Zwecke dieser Verpflichtung bedeutet Stillhaltepflicht, dass die KBC in diesen Geschäftsportfolios keine neuen Geschäfte abschließt und dass die diese Geschäftsportfolios betreffenden Geschäftsführungsentscheidungen der KBC sich ausschließlich neutral oder reduzierend auf den Betrag der risikogewichteten Vermögenswerte auswirken, der diesen Geschäftsportfolios zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung zugerechnet wurde. Die KBC ist nicht verpflichtet, Portfolioposten zu veräußern oder auf andere Weise abzustoßen oder bestehende Verträge zu kündigen, wenn die entsprechenden Bedingungen für die KBC zu einem Verlust oder einer Haftbarmachung führen würden. Die KBC wird die folgenden Geschäftsportfolios reduzieren:
a.
(…) bis
(…)
b.
KBC FP bis
(…)
c.
(…) bis
(…)
wobei einige Verträge in den vorgenannten Geschäftsportfolios unter Umständen aus laufen und daher (…) in den Büchern der KBC verbleiben.
xxxiv) Die belgischen Behörden haben zugesagt, dass die KBC die Börsennotierung von ČSOB (Tschechische Republik) und K&H bank (Ungarn) (…) durchführt.
xxxv) Die belgischen Behörden haben zugesagt, dass die KBC der Kommission über die belgischen Behörden halbjährlich ausführlich Bericht erstattet. Diese Berichte enthalten Informationen über die Rekapitalisierungsmaßnahmen (vgl. Randnummer 40 der Rekapitalisierungsmitteilung), das Funktionieren der staatlichen Schutzmaßnahme (vgl. Anhang IV der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva), nachstehend „MBWA“ abgekürzt) und den Umstrukturierungsplan (vgl. Randnummer 46 der Umstrukturierungsmitteilung). Der erste Bericht mit allen genannten Informationen wird der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Datum dieser Entscheidung übermittelt.