EU-RechtBeschlüsse2010/64/: Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2010 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen bestimmter Drittländer gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 590) (Text von Bedeutung für den EWR)Artikel 3

Artikel 3

In Kraft seit 06. Februar 2010
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