Artikel 9 Versicherung gegen Verlust und Diebstahl — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 3 Versicherungsschutz zur Deckung der mit der Ausübung des Parlamentarischen Mandats verbundenen Risiken
Artikel 9 Versicherung gegen Verlust und Diebstahl
(1) Die Bestimmungen der Versicherung gegen Diebstahl und Verlust persönlicher Gegenstände sehen Folgendes vor:
a) eine weltweite Deckung;
b) die Garantie eines Höchstbetrags von 5000 EUR pro Diebstahl oder Verlust;
c) einen Selbstbehalt in Höhe von 50 EUR, der im Schadensfall zu Lasten des Abgeordneten geht;
d) die Anwendung der Versicherung auf persönliche Gegenstände;
e) die Berechnung einer Wertminderung auf den Preis des Gegenstands bei der Erstattung.
(2) Diebstahl und Verlust außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments sind nur dann gedeckt, wenn sich der betreffende Abgeordnete zum Zeitpunkt des Schadensfalls auf einer offiziellen Reise befindet. Ein Diebstahl innerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments ist nur dann gedeckt, wenn sich der gestohlene Gegenstand an einem sicheren Ort befand.
(3) Der Verlust oder der Diebstahl von Geld außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments, der polizeilich gemeldet wurde, ist bis zu einem Betrag von 250 EUR gedeckt, wenn das gestohlene oder verlorene Geld Teil sonstiger verlorener oder gestohlener persönlicher Gegenstände war. Diebstahl oder Verlust von Geld innerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments ist nicht abgedeckt.
(4) Wenn auf einer offiziellen Reise des Abgeordneten das Gepäck für eine Dauer von mehr als 12 Stunden vom Transporteur fehlgeleitet wird oder verloren geht und wenn das Gepäck an einem anderen Ort als seinem Wohnsitz eintrifft, sind die persönlichen Gegenstände, die vom Abgeordneten gekauft oder geliehen werden müssen, bis zu einem Betrag von 500 EUR abgedeckt.
(5) Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments wird vom Abgeordneten bei der Polizei gemeldet. Wenn der Diebstahl in den Räumlichkeiten des Parlaments stattfand, wird er dem Referat Sicherheit gemeldet.
(6) Diebstahl und Verlust werden innerhalb von acht Tagen dem Generalsekretär angezeigt. Dem Anzeigeformular wird die Rechnung des verlorenen oder gestohlenen Gegenstands oder, sofern diese nicht vorliegt, die Rechnung des Ersatzgegenstands beigefügt, wenn der Betrag 700 EUR überschreitet.
(7) Die Versicherung deckt keinen durch eine Privatversicherung des Abgeordneten abgedeckten Diebstahl oder Verlust.
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