Artikel 81 Abgeordnete, die unter Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts fallen — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL IV ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 81 Abgeordnete, die unter Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts fallen
(1) Die 2009 wiedergewählten Abgeordneten, die das ihnen durch Artikel 25 des Statuts eingeräumte Optionsrecht wahrgenommen haben, erhalten die Entschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Statuts nur unter den in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen und ausschließlich zu Lasten des Haushaltsplans des betreffenden Mitgliedstaates.
Außerdem können die in Unterabsatz 1 genannten Abgeordneten beim Parlament die Zahlung der Übergangsvergütung für die Mandatszeit vor dem Inkrafttreten des Statuts gemäß den in Anlage V der KVR vorgesehenen Bestimmungen beantragen.
(2) Diese Regelung gilt entsprechend auch für die Abgeordneten, für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, gemäß Artikel 29 des Statuts eine abweichende Regelung beschlossen hat.
(3) Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 wird für die Abgeordneten, für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, gemäß Artikel 29 des Statuts eine abweichende Regelung beschlossen hat, oder die sich gemäß Artikel 25 des Statuts selbst für das nationale System entschieden haben, ein Drittel des Versicherungsbeitrags, der von dem betreffenden Abgeordneten zu zahlen ist, direkt und individuell von einem persönlichen Konto überwiesen.
(4) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 haben die ehemaligen Abgeordneten, die gemäß Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts ein Ruhegehalt nach der nationalen Regelung erhalten, unter den in diesen Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes entstehen, sofern sie über keine primäre Krankenversicherung verfügen.
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