Artikel 80 Unterstützung für schwer behinderte Kinder — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL IV ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 80 Unterstützung für schwer behinderte Kinder
Die gemäß Artikel 21b der KVR gewährten Leistungen werden den Abgeordneten, die sie erhalten haben und die 2009 wiedergewählt werden, gemäß diesem Artikel auch weiterhin gezahlt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden