Artikel 8 Unfallversicherung — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Bestimmungen der Unfallversicherung sehen die Deckung der Kosten bei Unfällen vor, die den Abgeordneten während der Dauer ihres Mandats in der ganzen Welt zustoßen können.
(2) Die Bestimmungen der Unfallversicherung sehen Folgendes vor:
a) im Todesfall: die Zahlung eines Betrags in Höhe des Fünffachen des in Artikel 10 des Statuts vorgesehenen Jahresbetrags der Entschädigung an die nachstehend aufgeführten Personen:
b) bei Vollinvalidität: die Zahlung einer Kapitalsumme an den Betroffenen in Höhe des Achtfachen des Jahresbetrags der in Artikel 10 des Statuts vorgesehenen Entschädigung;
c) im Falle bleibender Teilinvalidität: die Zahlung eines Teils des unter Buchstabe b vorgesehenen Betrags an den Betroffenen, berechnet auf der Grundlage des Tarifs, der in der von den Organen der Gemeinschaften einvernehmlich festgelegten Regelung, die in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 vorgesehen ist, festgelegt wurde.
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Regelung ist entsprechend auf die Abgeordneten anwendbar. Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über Berufskrankheiten, die lebenslange Rente sowie alle Bestimmungen, deren Anwendung untrennbar mit der Eigenschaft als Beamter verbunden ist. Es findet das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 72 Anwendung.
Die in der oben genannten Regelung definierten Zuständigkeiten der Anstellungsbehörde werden gegenüber den Abgeordneten vom Präsidenten des Parlaments wahrgenommen.
Die Anerkennung einer bleibenden Voll- oder Teilinvalidität gemäß des vorliegenden Artikels und der genannten Regelung greift in keiner Weise der Anwendung des Artikels 15 des Statuts vor, und umgekehrt.
(4) Unter den Bedingungen, die in der Regelung gemäß Absatz 2 Buchstabe c festgelegt sind, sind darüber hinaus abgedeckt: Arztkosten, Kosten für Arzneimittel, Krankenhausaufenthalt, Operationen, Prothesen, Röntgenaufnahmen, Massage, orthopädische und klinische Hilfsmittel sowie Transport, ebenso wie alle durch den Unfall bedingten ähnlichen Kosten. Diese Erstattung erfolgt jedoch erst, nachdem die Mittel, die der Betreffende gemäß den in Artikel 18 des Statuts vorgesehenen Bestimmungen über die Erstattung der Krankheitskosten erhält, erschöpft sind, und zusätzlich zu diesen Beträgen.
Keine Ergebnisse gefunden