Artikel 79 Lebensversicherung — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL IV ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 79 Lebensversicherung
Die in Artikel 19 Absatz 2 der KVR für den Fall eines Ausscheidens aus dem Parlament vorgesehenen Modalitäten der Fortsetzung, der Umwandlung oder der Auszahlung des Rückkaufwerts der Lebensversicherung gelten im Rahmen der Versicherungsbedingungen für jedes aktive Mitglied bis zum Ende der sechsten Wahlperiode unter der Bedingung, dass die Beiträge mindestens zwei Jahre lang gezahlt wurden.
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