Artikel 78 Regelung für die Assistenten — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL IV ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 78 Regelung für die Assistenten
(1) Wenn die in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a genannte besondere rechtliche Regelung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsbestimmungen noch nicht in Kraft ist,
a) finden die für örtliche Assistenten geltenden Vorschriften auch auf die akkreditierten parlamentarischen Assistenten Anwendung;
b) findet Artikel 69 Absatz 2 keine Anwendung;
c) wird der in Artikel 33 Absatz 4 genannte Betrag nach Maßgabe von Artikel 69 Absatz 1 angepasst.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmungen an einem der drei Arbeitsorte akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die einen Arbeitsvertrag nach nationalem Recht geschlossen haben, der von der zuständigen Dienststelle zum 1. Juli 2008 registriert wurde und der ihnen ihre erworbenen sozialen Rechte garantiert, können auf Antrag eine Erneuerung oder Verlängerung dieses Vertrags für einen Übergangszeitraum erhalten, der einer Wahlperiode entspricht.
(3) Abweichend von Artikel 43 Buchstabe d können die mit Familienmitgliedern der Abgeordneten geschlossenen und bei der zuständigen Dienststelle zum 1. Juli 2008 registrierten Verträge für einen Übergangszeitraum von einer Wahlperiode weitergeführt werden.
Die Abgeordneten haben diese Verträge bei der Erklärung ihrer finanziellen Interessen anzugeben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden