Artikel 77 Übergangsvergütung — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL IV ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 77 Übergangsvergütung
(1) Die gemäß Anlage V der KVR gewährte Übergangsvergütung wird gemäß dieser Anlage auch weiterhin den Personen gezahlt, die diese Vergütung bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erhalten haben.
(2) Die Abgeordneten, deren parlamentarisches Mandat am Ende der sechsten Wahlperiode endgültig erlischt, erhalten die in der genannten Anlage V vorgesehene Übergangsvergütung.
(3) Für die Abgeordneten, die die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung erhalten und deren Mandat nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts endet, wird der Zeitraum der Ausübung des Mandats vor diesem Datum bei der Berechnung des Betrags des in Artikel 13 des Statuts vorgesehenen Übergangsgeldes berücksichtigt.
(4) Die in Absatz 3 genannten Abgeordneten können jedoch beantragen, dass der Anteil der Übergangsvergütung für die Mandatszeit vor dem Inkrafttreten des Statuts gemäß den Bestimmungen von Anlage V der KVR berechnet wird. Die für die Berechnung dieses Anteils berücksichtigte Mandatsdauer wird von der in Artikel 13 Absatz 2 des Statuts festgelegten Höchstdauer in Abzug gebracht.
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