Artikel 76 Zusätzliches Ruhegehalt — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL IV ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 76 Zusätzliches Ruhegehalt
(1) Die zusätzliche (freiwillige) Altersversorgung gemäß Anlage VII der KVR wird gemäß dieser Anlage auch weiterhin den Personen gewährt, die dieses Ruhegehalt bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erhalten haben.
(2) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts gemäß der genannten Anlage VII erworbenen Ruhegehaltsansprüche bleiben bestehen. Sie werden unter den in dieser Anlage vorgesehenen Bedingungen abgegolten.
(3) Nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts können gemäß der genannten Anlage VII weitere Ansprüche von den 2009 gewählten Abgeordneten erworben werden,
a) die dem Parlament bereits in einer vorherigen Wahlperiode angehörten und
b) die im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung bereits Ansprüche erworben haben oder im Begriff waren, diese Ansprüche zu erwerben, und
c) für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, eine abweichende Regelung gemäß Artikel 29 des Statuts beschlossen hat oder die sich gemäß Artikel 25 des Statuts selbst für das nationale System entschieden haben, und
d) die keinen Anspruch auf ein nationales oder europäisches Ruhegehalt aufgrund ihres Mandats als Abgeordnete im Europäischen Parlament haben.
may continue to acquire new rights after the date of entry into force of the Statute, pursuant to the aforementioned Annex VII.
(4) Die von den Abgeordneten zu dem zusätzlichen Pensionsfonds entrichteten Beiträge werden aus ihren privaten Mitteln bestritten.
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