Artikel 72 Beschwerde — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
Ein Abgeordneter, der die Auffassung vertritt, dass diese Durchführungsbestimmungen, was ihn betrifft, nicht korrekt angewandt wurden, kann sich schriftlich an den Generalsekretär wenden. Wenn sich der Abgeordnete und der Generalsekretär nicht einigen, werden die Quästoren mit der betreffenden Angelegenheit befasst und treffen dann nach Stellungnahme des Generalsekretärs eine Entscheidung. Die Quästoren konsultieren das Präsidium, bevor sie einen Beschluss fassen, der im Widerspruch zur Stellungnahme des Generalsekretärs steht.
Dieser Artikel gilt auch für alle gemäß diesen Durchführungsbestimmungen anspruchsberechtigten Personen.
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