Artikel 71 Pfändungsbeschluss — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 3 Sonstige allgemeine Finanzvorschriften
Artikel 71 Pfändungsbeschluss
(1) Die Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts, das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt können auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses oder eines Beschlusses der zuständigen Verwaltungsbehörde bis zu einem Drittel gepfändet werden.
(2) Der Generalsekretär erteilt Anweisungen im Hinblick auf die Durchführung einer derartigen Maßnahme, wobei er auf die wirksame Ausübung des Mandats des Abgeordneten und das reibungslose Funktionieren des Parlaments achtet, nachdem der betroffene Abgeordnete zuvor angehört wurde.
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