Artikel 7 Allgemeine Bestimmungen — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Abgeordneten haben unter den in den Versicherungsverträgen vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf:
a) eine Versicherung gegen Unfälle, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zustoßen können;
b) eine Versicherung gegen Diebstahl und Verlust persönlicher Gegenstände während der Ausübung ihres Mandats.
(2) Zwei Drittel der fälligen Versicherungsprämien werden aus dem Haushaltsplan des Parlaments bezahlt, das restliche Drittel geht zu Lasten der Abgeordneten. Der Beitrag jedes Abgeordneten wird direkt von der Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts einbehalten.
(3) Dieser Artikel gilt für die Abgeordneten ab dem Beginn ihres Mandats, sofern sie dem Generalsekretär nicht schriftlich ihren ausdrücklichen Verzicht auf ihren Versicherungsanspruch mitteilen. Gegebenenfalls erlischt ihr Versicherungsanspruch am letzten Tag des Monats, in dem der Verzicht mitgeteilt wurde.
Keine Ergebnisse gefunden