Artikel 69 Indexanpassung — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
(1) Die in Artikel 15 Buchstabe c, Artikel 20, Artikel 22 Absätze 1 und 3, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2 genannten Beträge können vom Präsidium jährlich angepasst werden, und zwar maximal bis zur Höhe der von Eurostat veröffentlichten jährlichen Inflationsrate der Europäischen Union für den Monat Oktober des Vorjahres.
(2) Der in Artikel 33 Absatz 4 genannte Betrag wird gegebenenfalls jährlich vom Präsidium auf der Grundlage des von Eurostat im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 65 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 aufgestellten Index angepasst. Diese Indexierung erfolgt rückwirkend ab dem Monat Juli des vom Index betroffenen Jahres.
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