Artikel 67 Aussetzung von Zahlungen — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 2 Abrechnung und Einziehung
Artikel 67 Aussetzung von Zahlungen
Erfüllen ein Abgeordneter oder eine Zahlstelle nicht die ihnen aus diesen Durchführungsbestimmungen oder dem gemäß Artikel 35 geschlossenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen, so kann der zuständige Anweisungsbefugte die Aussetzung der Zahlung der gesamten oder eines Teils der betreffenden Vergütung anordnen, wobei etwaigen legitimen Interessen gebührend Rechnung getragen wird, und zwar für die Zeit, die der Betroffene benötigt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, oder die Möglichkeit der Anwendung von Artikel 68 prüfen.
Vor diesem Beschluss werden der Abgeordnete oder die Zahlstelle schriftlich unterrichtet, und sie haben einen Monat Zeit, um den Durchführungsbestimmungen bzw. dem Vertrag nachzukommen. Eine Kopie des Schreibens wird an die Quästoren und gegebenenfalls an alle betroffenen Dritten gerichtet.
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