Artikel 66 Ersatzbelege — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 2 Abrechnung und Einziehung
Artikel 66 Ersatzbelege
Im Falle eines Verlusts der gemäß diesen Durchführungsbestimmungen vorzulegenden Belege reichen die Abgeordneten eine Verlusterklärung ein, der gemäß den Vorschriften dieser Durchführungsbestimmungen Original-Ersatzbelege beizufügen sind.
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