Artikel 65 Zahlungstermin — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1 Zahlungsmodalitäten
Artikel 65 Zahlungstermin
(1) Die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung, das Übergangsgeld und die Versorgungsbezüge werden am 15. des Monats für den laufenden Monat überwiesen. Die allgemeine Kostenvergütung wird am 1. des Monats für den laufenden Monat überwiesen.
(2) Die Überweisungen zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz erfolgen am 15. des Monats für den laufenden Monat an die Zahlstelle bzw. im Falle von Artikel 36 Absätze 4 und 5 an den örtlichen Assistenten.
Bei diesen Überweisungen werden die bis zum 25. des Vormonats übermittelten Anweisungen des Abgeordneten berücksichtigt.
(3) Die anderen Kostenerstattungen erfolgen gegen Vorlage der in diesen Durchführungsbestimmungen genannten Belege.
(4) Für die Vorlage der nach diesen Durchführungsbestimmungen erforderlichen Belege gelten folgende Fristen:
a) für die Reise- und Aufenthaltskosten: spätestens am 31. Oktober des Kalenderjaehres, das auf das Jahr folgt, in dem die betreffende Reise angetreten wurde;
b) für die Ausgaben für parlamentarische Assistenz und die anderen Ausgaben: vor dem in den geltenden Bestimmungen festgelegten Fälligkeitstermin und spätestens am 7. Dezember des Haushaltsjahres, für das die Kostenübernahme bzw. die Erstattung beantragt wird.
(5) Der Generalsekretär kann besondere Bestimmungen für die Vorauszahlungen bezüglich der normalen Reisekosten und der Aufenthaltskosten erlassen.
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