Artikel 64 Bankkonten — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
(1) Unmittelbar nach Beginn seines Mandats teilt der Abgeordnete der zuständigen Dienststelle des Parlaments die Bankdaten (IBAN-Nummer, BIC(SWIFT)-Code und Anschrift der Bank) für ein Konto oder mehrere Konten auf seinen Namen, auf die die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung, andere Vergütungen sowie die anderen Kostenerstattungen überwiesen werden sollen, mit.
Sofern keine andere Anweisung des Abgeordneten, des ehemaligen Abgeordneten oder der anspruchsberechtigten Personen vorliegt, wird das für den Erhalt der Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts eröffnete Konto auch für die Zahlung des Übergangsgeldes und der Versorgungsbezüge verwendet.
(2) Für jede Zahlung an eine andere Person als den Abgeordneten selbst muss zuvor ein von der Bank des Empfängers ausgestelltes Dokument vorgelegt werden, in dem bestätigt wird, dass dieser der Inhaber des Kontos ist, auf das die Überweisung erfolgen soll, und aus dem auch die IBAN-Nummer des Kontos, der BIC (SWIFT)-Code und die Anschrift der Bank ersichtlich sind.
(3) Für die Überweisungen im Rahmen der parlamentarischen Assistenz teilt der Abgeordnete die Kontoangaben seines Mitarbeiters der Zahlstelle bzw. im Falle von Artikel 36 Absatz 5 der zuständigen Dienststelle mit. Das Bankkonto des Mitarbeiters wird in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem dieser hauptsächlich seine Aufgaben wahrnimmt. Die Überweisungen lauten auf die Währung, in der das Gehalt oder das Honorar des Mitarbeiters festgelegt werden.
Die Zahlstelle teilt ihre Bankangaben der zuständigen Dienststelle mit.
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