Artikel 63 Banküberweisung, Devisen und Umrechnungskurse — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1 Zahlungsmodalitäten
Artikel 63 Banküberweisung, Devisen und Umrechnungskurse
(1) Die Zahlungen im Rahmen dieser Durchführungsbestimmungen erfolgen per Banküberweisung ohne Kosten für den Empfänger auf ein Konto in der Europäischen Union.
(2) Die Zahlungen werden in Euro geleistet, sofern der Empfänger, der in einem nicht der Euro-Zone angehörenden Mitgliedstaat gewählt wurde oder dort seinen Wohnsitz hat, nicht die Zahlung des Gesamtbetrags oder eines Teils dieser Summe in der Währung dieses Mitgliedstaates beantragt.
(3) 23. Dezember 2002
ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
(4) Für die Überweisung der Kosten für parlamentarische Assistenz erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung abweichend von Absatz 3 auf der Grundlage des monatlichen Buchführungs-Eurowechselkurses des Monats Dezember des Vorjahres, wobei jedoch der auf Landeswährung lautende monatliche Höchstbetrag der dem Abgeordneten gewährten Kostenübernahme während einer Wahlperiode nach Anwendung der jährlichen Indexierung und einer gegebenenfalls vom Präsidium beschlossenen Anhebung nicht unter dem für das Vorjahr festgesetzten Betrag liegen darf.
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