Artikel 62 Grundsatz für die Verwendung der Mittel — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1 Zahlungsmodalitäten
Artikel 62 Grundsatz für die Verwendung der Mittel
(1) Die gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage von Titel I, Kapitel 4, 5 und 6 überwiesenen Beträge sind ausschließlich für die Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats der Abgeordneten vorgesehen und dürfen keine Personalausgaben abdecken oder politische Zuschüsse oder Spenden finanzieren.
(2) Die Abgeordneten erstatten dem Parlament die nicht verwendeten Beträge.
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