Artikel 61 Einhaltung der Haushaltsordnung — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1 Zahlungsmodalitäten
Artikel 61 Einhaltung der Haushaltsordnung
(1) 25. Juni 2002
ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) Wenn die vorliegenden Durchführungsbestimmungen den Abschluss von Verträgen zwischen dem Parlament und Dritten vorsehen, ist der zuständige Anweisungsbefugte ermächtigt, diese zu unterzeichnen.
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