Artikel 60 Erlöschen des Anspruchs — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL II ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 4 Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld
Artikel 60 Erlöschen des Anspruchs
(1) Die Hinterbliebenenversorgung oder das Waisengeld wird ab dem ersten Tag des auf den Todestag folgenden Kalendermonats gezahlt.
(2) Im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung am Ende des Monats, in dem der Todesfall eingetreten ist.
(3) Der Anspruch auf Waisengeld erlischt am Ende des Monats, in dem das unterhaltsberechtigte Kind das 21. Lebensjahr vollendet.
Dieser Anspruch besteht jedoch für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung des Waisen, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem dieses das 25. Lebensjahr vollendet, fort.
Der Anspruch auf Waisengeld besteht auch fort, wenn das Kind aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Krankheit oder dieses Gebrechen muss vom Amtsarzt des Parlaments anerkannt werden. Der Anspruchsberechtigte kann die Entscheidung des Amtsarztes durch die Anrufung eines Ausschusses anfechten, der entsprechend den Modalitäten des in Anhang II Abschnitt 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 vorgesehenen Invaliditätsausschusses zusammengesetzt wird.
Dieser Anspruch erlischt, sobald das Kind wieder seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Zu diesem Zweck kann das Parlament es alle fünf Jahre durch einen Arzt untersuchen lassen, der prüfen soll, dass es immer noch die Bedingungen für die Gewährung des Waisengeldes erfüllt.
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