Artikel 6 Beschwerde — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
Rückverweise
Ungeachtet von Artikel 72 wird jede Streitigkeit, die sich in besonderen Fällen aus der Auslegung dieses Kapitels ergibt, dem Generalsekretär unterbreitet, der nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses der Gemeinsamen Krankenversicherungsregelung der Organe der Europäischen Gemeinschaften und nach Konsultation der Quästoren entscheidet.
Keine Ergebnisse gefunden