Artikel 59 Berechnung der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL II ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 4 Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld
Artikel 59 Berechnung der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes
(1) Der Höchstbetrag der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes darf die Höhe des Ruhegehalts, auf das der Abgeordnete am Ende der Wahlperiode Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen, wobei der Zeitraum zwischen dem Todestag und dem Zeitpunkt des Endes der Wahlperiode berücksichtigt wird.
(2) Bei den ehemaligen Abgeordneten darf der Höchstbetrag der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes das Ruhegehalt, das der Abgeordnete erhalten hat oder auf das er Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen.
(3) Der hinterbliebene Ehegatte erhält 60 % des in Absatz 1 oder 2 genannten Betrags, mindestens jedoch 30 % der Entschädigung nach Artikel 10 des Statuts; letztgenannten Betrag erhält er auch dann, wenn dieser die Beträge gemäß den Absätzen 1 und 2 übersteigt.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für den überlebenden Ehegatten wird durch eine Wiederverheiratung nicht berührt. Dieser Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass die Ehe ausschließlich zu Versorgungszwecken geschlossen wurde. Gegebenfalls wird diese Situation auf der Grundlage der an Hand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbaren Fakten, entsprechend den Umständen im jeweiligen Einzelfall und nach kontradiktorischer Ermittlung, bewertet.
(4) Das Waisengeld für ein unterhaltsberechtigtes Kind beläuft sich auf 20 % des in Absatz 1 oder 2 genannten Betrags.
(5) Bei mehr als zwei Kindern wird der Höchstbetrag des Waisengeldes, das zu zahlen ist, zu gleichen Teilen zwischen den anspruchsberechtigten Waisen aufgeteilt.
(6) Gegebenenfalls wird der Höchstbetrag der zu zahlenden Versorgung zwischen dem Ehegatten und den unterhaltsberechtigten Kindern mit den in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen prozentualen Anteilen aufgeteilt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden