EU-RechtBeschlüsseBeschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen ParlamentsTITEL II ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATSKAPITEL 4 Hinterbliebenenversorgung und WaisengeldArtikel 59

Artikel 59Berechnung der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes

In Kraft seit 19. Mai 2009
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