Artikel 58 Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL II ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 4 Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld
Artikel 58 Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld
(1) Der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten, der Anspruch auf ein Ruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hatte oder bei seinem Tode im Begriff war, diesen Anspruch zu erwerben, erhalten eine Hinterbliebenenrente bzw. ein Waisengeld.
(2) Gemäß den unter diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen werden die festen Lebenspartner ebenso behandelt wie die Ehegatten, sofern das Paar ein von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates anerkanntes offizielles Dokument vorlegt, das seinen Status als Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft belegt.
(3) Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das nichteheliche oder das an Kindes statt angenommene Kind des Abgeordneten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Abgeordneten oder von dem ehemaligen Abgeordneten tatsächlich unterhalten wurde. Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt auch das werdende Kind sowie das Kind, für das der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete ein Adoptionsverfahren eingeleitet hat und dessen Adoption nach seinem Tode erfolgt.
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