Artikel 57 Überprüfung der Dienstunfähigkeit — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL II ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 3 Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit
Artikel 57 Überprüfung der Dienstunfähigkeit
(1) Die ehemaligen Abgeordneten, die die in Artikel 51 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllen, verlieren ihren Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.
(2) Solange der ehemalige Abgeordnete das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann das Parlament ihn alle fünf Jahre von einem Arzt untersuchen lassen, um zu überprüfen, dass er noch immer die für den Erhalt des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
(3) Diese Untersuchung kann auch vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist vorgenommen werden, insbesondere dann, wenn das Parlament darüber unterrichtet wird, dass der ehemalige Abgeordnete eine besoldete Funktion wahrnimmt. Gegebenenfalls wird diese Situation auf der Grundlage der an Hand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbaren Fakten bewertet, wobei die Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen sind und nachdem eine kontradiktorische Ermittlung stattgefunden hat.
(4) Auf Vorschlag des Arztes, der die Untersuchung vorgenommen hat, kann der Invaliditätsausschuss feststellen, dass sich der Gesundheitszustand des ehemaligen Abgeordneten so verbessert hat, dass er die Bedingungen gemäß Artikel 51 nicht mehr erfüllt.
(5) Der Beschluss, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr zu zahlen, wird vom Präsidenten des Parlaments auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses gefasst. Die Artikel 55 und 56 gelten entsprechend. Wenn der ehemalige Abgeordnete den mit der Untersuchung betrauten Arzt nicht beauftragt hat, ihn im Invaliditätsausschuss zu vertreten, findet Artikel 56 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Anwendung.
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