Artikel 56 Invaliditätsausschuss — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL II ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 3 Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit
Artikel 56 Invaliditätsausschuss
(1) Dem Invaliditätsausschuss gehören drei Ärzte an, die wie folgt benannt werden:
der erste von dem betreffenden Abgeordneten,
der zweite vom Parlament,
der dritte einvernehmlich von den beiden Erstgenannten.
Falls innerhalb von zwei Monaten ab der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt wird, wird der dritte Arzt auf Initiative des Parlaments von Amts wegen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften benannt.
(2) Die Kosten für die Arbeit des Invaliditätsausschusses, einschließlich der Reisekosten, werden vom Parlament übernommen.
(3) Der Abgeordnete kann dem Invaliditätsausschuss alle Befunde oder Atteste seines behandelnden Arztes oder praktizierender Ärzte, die er auf seinen Wunsch hin konsultiert hat, vorlegen.
(4) Die Arbeiten des Invaliditätsausschusses sind geheim.
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