Artikel 55 Verfahren — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
(1) Der Abgeordnete oder sein gesetzlicher Vertreter reicht beim Präsidenten des Parlaments den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein; beizufügen ist ein ärztliches Attest, in dem der Name des Arztes genannt wird, der beauftragt ist, ihn im Invaliditätsausschuss gemäß Artikel 56 zu vertreten.
(2) Innerhalb von drei Monaten ab seiner Einberufung durch den Generalsekretär legt der in Artikel 56 genannte Invaliditätsausschuss im Rahmen des vom Parlament festgelegten Mandats ein ärztliches Gutachten vor, in dem die Frage bewertet wird, ob die in Artikel 51 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann diese Frist vom Generalsekretär verlängert werden.
(3) Auf Vorschlag des Invaliditätsausschusses stellt der Präsident des Parlaments die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit fest und teilt diesen Beschluss dem betreffenden Abgeordneten mit und ersucht ihn, seine Demission einzureichen. Im Falle eines ablehnenden Beschlusses unterrichtet der Präsident den Abgeordneten über die Einspruchsmöglichkeiten.
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