Artikel 54 Kumulierung der Leistungen — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL II ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 3 Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit
Artikel 54 Kumulierung der Leistungen
Wenn die ehemaligen Abgeordneten gleichzeitig Anspruch auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt haben, erhalten sie das Ruhegehalt. Die Höhe des Ruhegehalts darf jedoch nicht unter dem Betrag des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit liegen.
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