Artikel 53 Antikumulierungsregeln — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL II ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 3 Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit
Artikel 53 Antikumulierungsregeln
(1) Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das ein ehemaliger Abgeordneter im Rahmen eines Mandats erhält, das er zusätzlich zum Mandat im Parlament in einem anderen Parlament ausgeübt hat, wird auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit angerechnet.
(2) Unter einem „anderen Parlament“ gemäß Absatz 1 ist das in Artikel 2 Absatz 2 definierte Parlament zu verstehen.
(3) Die ehemaligen Abgeordneten, die zusätzlich zu dem Mandat im Parlament ein Mandat in einem anderen Parlament ausgeübt haben, melden das Ruhegehalt, auf das sie im Rahmen des Mandats in diesem anderen Parlament Anspruch haben, an.
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