Artikel 52 Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL II ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 3 Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit
Artikel 52 Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit
(1) Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beträgt für jedes volle Jahr der Ausübung des Mandats 3,5 % der Entschädigung nach Artikel 10 des Statuts und für jeden weiteren vollen Monat ein Zwölftel, mindestens jedoch 35 % dieser Entschädigung, wobei jedoch 70 % nicht überschritten werden dürfen.
(2) Die Bestimmungen für die Berechnung des Ruhegehalts gelten entsprechend für die Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit.
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