Artikel 51 Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL II ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 3 Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit
Artikel 51 Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit
(1) Der Abgeordnete, dem gemäß dem in Artikel 55 vorgesehenen Verfahren eine Vollinvalidität anerkannt wird, die ihn dienstunfähig werden lässt und der aus diesem Grund sein Mandat niederlegt, hat, vorbehaltlich Absatz 3, ab dem Tag, an dem diese Mandatsniederlegung in Kraft tritt, Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erlischt, wenn der Abgeordnete sein Ausscheiden nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses, mit dem ihm seine Dienstunfähigkeit offiziell mitgeteilt wurde, bekannt gibt.
(3) Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beginnt am Ende der Wahlperiode, während der die Dienstunfähigkeit eingetreten ist:
a) wenn der Abgeordnete nicht in der Lage ist, aufgrund seiner Dienstunfähigkeit auszuscheiden, oder
b) wenn der Beschluss zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Ende der Wahlperiode, in deren Verlauf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren eingeleitet wurde, angenommen wurde; oder
c) wenn die in Absatz 2 vorgesehene Frist noch nicht abgelaufen ist.
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