Artikel 50 Antikumulierungsregeln — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
(1) Das Ruhegehalt, das ein ehemaliger Abgeordneter im Rahmen eines Mandats erhält, das er zusätzlich zum Mandat im Europäischen Parlament in einem anderen Parlament ausübt, wird auf das in diesem Kapitel vorgesehene Ruhegehalt angerechnet.
(2) Unter einem „anderen Parlament“ gemäß Absatz 1 ist das in Artikel 2 Absatz 2 definierte Parlament zu verstehen.
(3) Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Betrags jedes der beiden Ruhegehälter vor Abzug der Steuern.
(4) Die ehemaligen Abgeordneten, die zusätzlich zu dem Mandat im Parlament ein Mandat in einem anderen Parlament ausgeübt haben, melden das Ruhegehalt, auf das sie im Rahmen des Mandats in diesem anderen Parlament Anspruch haben, an.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden