Artikel 49 Anspruch auf Ruhegehalt — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
(1) Die Abgeordneten, die ihr Mandat mindestens ein volles Jahr ausgeübt haben, haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegehalt, das ab dem ersten Tag des Monats zahlbar ist, nach dem sie das 63. Lebensjahr vollenden.
(2) Die Zahlung des Ruhegehalts wird bei jedem Ruhegehaltsempfänger, der in das Parlament wiedergewählt wird, unterbrochen. Die Ruhegehaltsansprüche, die der Abgeordnete im Verlauf seines neuen Mandats erwirbt, werden zu den vor seiner Wiederwahl erworbenen Ruhegehaltsansprüchen hinzugerechnet. Die Zahlung des Ruhegehalts wird wieder aufgenommen, sobald der Abgeordnete sein Mandat im Parlament beendet.
(3) Wenn mehrere Mandate, die von ein und demselben Abgeordneten ausgeübt werden, durch einen Unterbrechungszeitraum getrennt sind, werden bei der Berechnung des Ruhegehalts alle Mandatszeiten zusammengerechnet.
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