Artikel 48 Verfahren — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
(1) Um das Übergangsgeld erhalten zu können, beantragt der ehemalige Abgeordnete dies spätestens drei Monate nach Ablauf seines Mandats beim Generalsekretär; er fügt eine ehrenwörtliche Erklärung bei, aus der hervorgeht, dass er keine Funktionen gemäß Artikel 46 wahrnimmt.
(2) Wenn Artikel 47 Absatz 1 Anwendung findet, wird dieser Erklärung die darin genannte Entscheidung beigefügt.
(3) Jede Änderung der Voraussetzungen, die zur Gewährung des Übergangsgeldes geführt haben und eine Änderung dieses Anspruchs bewirken können, wird unverzüglich dem Generalsekretär mitgeteilt. Im Zweifelsfall kann der Generalsekretär den Betreffenden auffordern, seine Bemerkungen zu unterbreiten.
(4) Wenn der Generalsekretär auf der Grundlage von Fakten, die an Hand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, davon Kenntnis erlangt, dass der ehemalige Abgeordnete die Funktionen gemäß Artikel 46 wahrnimmt, so setzt er die Zahlung des Übergangsgeldes aus und unterrichtet den Betreffenden darüber.
(5) Der ehemalige Abgeordnete kann jederzeit auf seinen Anspruch auf Übergangsgeld verzichten. Er teilt seine Entscheidung dem Generalsekretär mit.
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