Artikel 47 Kumulierung von Leistungen — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL II ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 1 Übergangsgeld
Artikel 47 Kumulierung von Leistungen
(1) Hat der ehemalige Abgeordnete gleichzeitig Anspruch auf Zahlung des Übergangsgeldes und auf Zahlung des Ruhegehalts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 14 bzw. Artikel 15 des Statuts, so gilt für ihn die Regelung, für die er sich entscheidet. Spätestens drei Monate nach Ende seines Mandats teilt er seine Entscheidung dem Generalsekretär mit. Diese Entscheidung ist unwiderruflich.
(2) Entscheidet sich der ehemalige Abgeordnete für die Zahlung des Übergangsgeldes, so wird die Zahlung des Ruhegehalts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit während des Zeitraums der Zahlung des Übergangsgeldes unterbrochen.
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