Artikel 46 Erlöschen des Anspruchs — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL II ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 1 Übergangsgeld
Artikel 46 Erlöschen des Anspruchs
(1) Der Anspruch der ehemaligen Abgeordneten auf ein Übergangsgeld besteht nicht bei Übernahme eines Mandats in einem anderen Parlament oder eines öffentlichen Amtes.
(2) Der Anspruch auf Übergangsgeld erlischt dann, wenn die ehemaligen Abgeordneten ein Mandat in einem anderen Parlament oder ein öffentliches Amt übernehmen. Gegebenenfalls wird das Übergangsgeld bis zum letzten Tag vor der Übernahme des neuen Amtes gezahlt.
(3) Im Sinne dieses Artikels ist unter einem „anderen Parlament“ gemäß den Absätzen 1 und 2 jedes Parlament in einem Mitgliedstaat, das legislative Zuständigkeit besitzt, zu verstehen.
(4) Unter einem „öffentlichen Amt“ gemäß den Absätzen 1 und 2 ist die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zu verstehen:
a) besoldete Wahlämter, die mit der Wahrnehmung von Befugnissen der öffentlichen Hand verbunden sind,
b) Mitglieder einer nationalen oder regionalen Regierung,
c) hohe Beamte, die Träger öffentlicher Gewalt sind, Beamte oder Mitglieder eines Gemeinschaftsorgans.
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