Artikel 45 Anspruch auf Übergangsgeld — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL II ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 1 Übergangsgeld
Artikel 45 Anspruch auf Übergangsgeld
Ab dem ersten Tag des Monats, der auf ihr Ausscheiden folgt, haben die Abgeordneten Anspruch auf das Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden