Artikel 44 Ausstattung mit Material — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 6 Ausstattung mit Material
Artikel 44 Ausstattung mit Material
(1) Das Präsidium legt die Bestimmungen für die Ausstattung der Abgeordneten mit Material fest, insbesondere für:
die Benutzung der Dienstfahrzeuge durch die Abgeordneten,
das Mobiliar der Abgeordnetenbüros,
die Bereitstellung der Informatik- und Telekommunikationseinrichtungen für die Abgeordneten,
den Papierbedarf der Abgeordneten,
die Benutzung der in den Informationsbüros des Parlaments zur Verfügung gestellten Büroflächen durch die Abgeordneten und die Fraktionen,
die Bearbeitung der Archive der Abgeordneten, die einem Institut, einer Vereinigung oder einer Stiftung als Schenkung oder Legat zur Verfügung gestellt werden,
die Modalitäten, die es den Abgeordneten bei Erlöschen ihres Mandats während einer Wahlperiode erlauben, ihre persönlichen Gegenstände, die sich in ihrem Büro in Brüssel und in Straßburg befinden, in ihr Herkunftsland transportieren zu lassen,
die Benutzung von Dienstfahrrädern,
Sprach- und Informatikkurse für die Abgeordneten.
(2) Das Präsidium kann ferner Bestimmungen für Einrichtungen, die ehemaligen Präsidenten des Parlaments während ihres parlamentarischen Mandats zur Verfügung gestellt werden, sowie für den Zugang ehemaliger Mitglieder des Parlaments zu den Infrastruktureinrichtungen des Parlaments festlegen.
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