Artikel 43 Nicht erstattungsfähige Kosten — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 5 Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter
Artikel 43 Nicht erstattungsfähige Kosten
Die in Anwendung dieses Kapitels gezahlten Beträge dürfen weder direkt noch indirekt dazu dienen,
a) Verträge mit Fraktionen des Parlaments oder politischen Parteien zu finanzieren;
b) Kosten zu decken, die im Rahmen anderer Vergütungen erstattet werden können, die in diesen Durchführungsbestimmungen oder einer anderen Regelung des Parlaments vorgesehen sind;
c) Kosten zu decken, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags entstehen, bei dem es zu einem Interessenkonflikt kommen kann, insbesondere in Fällen, in denen der Abgeordnete oder eine der in Buchstabe d genannten Personen:
d) Verträge zu finanzieren, mit denen die Abgeordneten ihre Ehegatten oder festen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß der Definition in Artikel 58 Absatz 2 beziehungsweise ihre Eltern, Kinder, Brüder und Schwestern beschäftigen oder deren Dienste in Anspruch nehmen.
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