Artikel 42 Außerordentliche Kosten — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 5 Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter
Artikel 42 Außerordentliche Kosten
Ist ein auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigter örtlicher Assistent länger als drei Monate wegen Mutterschaftsurlaub oder schwerer Krankheit abwesend, kann ab dem vierten Monat der Abwesenheit der Teil der durch seinen Ersatz entstehenden Kosten, der nicht durch die nach dem jeweiligen nationalen Sozialversicherungssystem an den Arbeitnehmer gezahlten Leistungen gedeckt ist, zusätzlich zu dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Betrag erstattet werden. Ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten ist von der Zahlstelle beim zuständigen Dienst einzureichen und von dem Abgeordneten gegenzuzeichnen.
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