Artikel 41 Im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags vorzulegende Unterlagen — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 5 Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter
Artikel 41 Im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags vorzulegende Unterlagen
(1) Bei Dienstleistungsverträgen gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b beziehungsweise Artikel 34 Absatz 5 übermittelt die Zahlstelle dem zuständigen Dienst gemeinsam mit dem Antrag auf Kostenübernahme folgende Unterlagen:
a) eine Kopie des Dienstleistungsvertrags, den der Abgeordnete mit seinem Dienstleister geschlossen hat und in dem die Art der zu erbringenden Dienstleistungen klar festgelegt ist;
b) eine Bescheinigung über die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Dienstleisters oder, wenn dieser von der Pflicht zur Mehrwertsteuerregistrierung befreit ist, den Grund für diese Befreiung sowie einen anderen Beleg dafür, dass der Dienstleister rechtmäßig und ordnungsgemäß niedergelassen ist;
c) eine Kopie des zwischen dem Abgeordneten und der Zahlstelle seiner Wahl geschlossenen Vertrags gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a oder des der Zahlstelle des Parlaments erteilten Mandats gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b.
(2) Die Übernahme der Kosten der Dienstleistungen erfolgt gegen Vorlage einer detaillierten Rechnung oder Honorarforderung über die tatsächlich erbrachten Leistungen durch die Zahlstelle beim zuständigen Dienst.
Die Zahlstelle bestätigt, dass die vorgelegten Rechnungen oder Honorarforderungen, vor allem in Bezug auf regelmäßig erbrachte Dienstleistungen, dem anwendbaren nationalen Mehrwertsteuerrecht entsprechen. Falls die Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit sind, bestätigt die Zahlstelle, dass alle Verpflichtungen des Dienstleisters zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben eingehalten wurden.
Der Höchstbetrag der Kostenübernahme für Dienstleistungen darf 25 % des in Artikel 33 Absatz 4 vorgesehenen Betrags nicht übersteigen. Dieser Betrag kann auf kumulierter und jährlicher Basis verwendet werden.
(3) Die Zahlstelle übermittelt dem zuständigen Dienst bis spätestens 30. März des auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahres sowie bei Beendigung seines Vertrags einen zusammenfassenden und mit einer Bestätigung versehenen Bericht über die im Bezugszeitraum erbrachten Dienstleistungen.
In diesem Bericht wird bestätigt, dass die betreffenden Tätigkeiten gemäß den Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts ausgeführt wurden.
(4) Nach Überprüfung des Berichts wird der Zahlstelle bis spätestens 1. Juni mit Kopie an den Abgeordneten eine Mitteilung zugesandt, in der die Ordnungsmäßigkeit oder Nichtordnungsmäßigkeit der geleisteten Zahlungen gegebenenfalls unter Angabe der fehlenden, noch einzureichenden Unterlagen festgestellt wird. Bei Beendigung des Vertrags mit der Zahlstelle wird die Mitteilung spätestens zwei Monate nach Erhalt des Berichts versandt.
Wird in der Mitteilung die Nichtordnungsmäßigkeit der Zahlungen festgestellt, sind die zur Feststellung ihrer Ordnungsmäßigkeit erforderlichen Unterlagen bis spätestens 1. Juli oder, falls der Vertrag der Zahlstelle beendet wird, innerhalb eines Monats nach erfolgter Mitteilung beim zuständigen Dienst einzureichen. Andernfalls wendet das Parlament die Artikel 67 und 68 an.
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