Artikel 40 Kosten bei Beendigung des Arbeitsvertrags — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 5 Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter
Artikel 40 Kosten bei Beendigung des Arbeitsvertrags
(1) Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 können zusätzliche Kosten, die entstehen, wenn die Abgeordneten die mit ihren örtlichen Assistenten geschlossenen Arbeitsverträge wegen des Auslaufens ihres Mandats beenden, übernommen werden, wenn sich diese Kosten zwingend aus dem anwendbaren nationalen Arbeitsrecht einschließlich der Tarifverträge ergeben.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
a) der Abgeordnete unmittelbar für die nächste Wahlperiode wiedergewählt wird;
b) der Abgeordnete sein Mandat weniger als sechs Monate lang ausgeübt hat;
c) der Abgeordnete den gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsvertrags einschließlich der fristgemäßen Kündigung nicht rechtzeitig vor dem Erlöschen seines Mandats nachgekommen ist, es sei denn, das Erlöschen des Mandats war nicht vorhersehbar;
d) der betreffende Assistent eine anderweitige Vergütung von einem Gemeinschaftsorgan erhält oder der Assistent von einem anderen Abgeordneten oder einer Gemeinschaft von Abgeordneten für den selben Zeitraum eingestellt wird;
e) sich die betreffenden Ausgaben aus einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien oder aus einem Beschluss ergeben, wonach bei Beendigung des Arbeitsvertrags über die gesetzlichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen hinaus eine Abfindung zu zahlen ist.
(3) Ein Antrag auf Übernahme der in Absatz 1 genannten Kosten ist von der Zahlstelle innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen des Mandats des betreffenden Abgeordneten unter Angabe der Rechtsgrundlage beim zuständigen Dienst einzureichen und von dem Abgeordneten gegenzuzeichnen.
(4) Wenn den Abgeordneten aufgrund des anwendbaren nationalen Arbeitsrechts Kosten im Sinne von Absatz 1 entstehen, die den in Artikel 33 Absatz 4 vorgesehenen Betrag um mehr als Dreifache übersteigen, so können diese Kosten gegen Vorlage ordnungsgemäß ausgestellter Unterlagen, die von den zuständigen nationalen Behörden zwingend zu bestätigen sind, ausnahmsweise übernommen werden. Der Antrag auf Kostenübernahme wird nach dem in Absatz 3 vorgesehenen Verfahren gestellt.
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